Dass der bisherige Vermieter die Mietkaution nach dem Auszug einbehält, ist ein häufiges Ärgernis beim Umzug. Welche Rechte Sie als Mieter haben und wann der Vermieter die Kaution einbehalten darf, erfahren Sie hier.
Die Mietkaution dient als Sicherheitsleistung des Mieters, um etwaige Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter auszugleichen. Sie wird in der Regel durch die Zahlung auf ein Mietkautionskonto hinterlegt oder durch eine Bankbürgschaft geleistet. Die Höhe der Mietkaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen.
Viele Mieter wundern sich, warum ihr Vermieter auch nach dem Auszug noch einen Grund hat, die Mietkaution einzubehalten. Die gängigsten Gründe für die Einbehaltung der Kaution sind:
Der Vermieter kann während der Mietzeit entstandene Mietzahlungsrückstände mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
Für den Fall, dass die Wohnung beschädigt wurde und demnach nicht im angemieteten Zustand zurückgegeben wird.
In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der Mieter anfallende Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Wurden diese nicht vertragsgemäß ausgeführt, kann der Vermieter eine entsprechende Entschädigung verlangen. Hier ist es ratsam, dass Sie sich vor dem Ausführen der Schönheitsreparaturen darüber informieren, ob die Klausel im Mietvertrag gültig ist. Sollte die Schönheitsreparaturklausel ungültig sein, müssen Sie die Renovierungsarbeiten nicht durchführen. Auf wenigermiete.de können Sie die Schönheitsreparaturklausel überprüfen und durch die wenigermiete.de-Vertragsanwälte abwehren lassen.
Nach § 546a BGB kann der Vermieter eine Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung verlangen, falls der Mieter die Wohnung verspätet übergibt.
Für den Fall, dass nach der Nebenkostenabrechnung noch Nachzahlungen zu leisten sind, kann der Vermieter zumindest einen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten.
Der Vermieter muss innerhalb einer Frist feststellen, ob gegenüber dem Mieter noch Forderungen bestehen. Diese Frist ist pro Einzelfall unterschiedlich. Sollten gegenüber dem Mieter noch Forderungen bestehen, darf der Vermieter je nach Fall einen Teil oder die gesamte Kaution einbehalten. Wenn eine Forderungen mehr bestehen, besteht auch kein Sicherungsgrund mehr. Der Vermieter muss die Kaution an den Mieter zurück erstatten.
Der häufigste Grund, warum die Kaution nicht zeitnah nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet wird, sind etwaige Nebenkostennachzahlungen, die der Vermieter erst im Zuge der Nebenkostenabrechnung feststellen kann. Der Vermieter hat, nach § 556 Abs. 3 BGB, grundsätzlich bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, Ihnen die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.
Damit Mieter, die zum Beginn des Abrechnungszeitraums ausziehen, nicht zu lange auf eine Nebenkostenabrechnung warten müssen, gilt auch hier der Grundsatz, dass der Vermieter eine, vom Einzelfall abhängige, angemessene Frist zur Erstellung der Abrechnung einhalten muss. Diese richtet sich insbesondere nach dem Zugang der für die Abrechnung relevanten Daten. Somit kann eine Rückerstattung der vollen Kaution beispielsweise erst nach sechs Monaten rechtmäßig sein.
Die Kaution dient als Versicherung für den Vermieter gegen Mietzahlungsausfälle des Mieters. Viele Mieter glauben daher, dass Sie nach Kündigung des Mietverhältnisses die Kaution „abwohnen“ können und stellen die Mietzahlungen ein. Dies ist nicht erlaubt, weil Sie erst nach dem Ende des Mietvertrages einen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution haben.
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