Dass der bisherige Vermieter die Mietkaution nach dem Auszug einbehält, ist ein häufiges Ärgernis beim Umzug. Welche Rechte Mieter haben und wann der Vermieter die Kaution einbehalten darf, erfahren Sie hier.
Die Mietkaution dient als Sicherheitsleistung des Mieters, um etwaige Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter auszugleichen. Sie wird in der Regel durch die Zahlung auf ein Mietkautionskonto hinterlegt oder durch eine Bankbürgschaft geleistet. Die Höhe der Mietkaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen.
Viele Mieter wundern sich, warum ihr Vermieter auch nach dem Auszug noch einen Grund hat, die Mietkaution einzubehalten. Die gängigsten Gründe für die Einbehaltung der Kaution sind:
Der Vermieter kann während der Mietzeit entstandene Mietzahlungsrückstände mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
Für den Fall, dass die Wohnung beschädigt wurde und demnach nicht im angemieteten Zustand zurückgegeben wird.
In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der Mieter anfallende Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Wurden diese nicht vertragsgemäß ausgeführt, kann der Vermieter eine entsprechende Entschädigung verlangen. Hier ist es jedoch ratsam, dass sich Mieter vor dem Ausführen der Schönheitsreparaturen darüber informieren, ob die Klausel im Mietvertrag gültig ist. Sollte die Schönheitsreparaturklausel ungültig sein, müssen die Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt werden. Auf wenigermiete.de können Sie die Schönheitsreparaturklausel überprüfen und durch unsere Vertragsanwälte abwehren lassen.
Nach §546a BGB kann der Vermieter, für den Fall, dass der Mieter die Mietsache verspätet zurückgibt, eine Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung verlangen.
Für den Fall, dass nach der Nebenkostenabrechnung noch Nachzahlungen zu leisten sind, kann der Vermieter zumindest ein Teil der Kaution auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einbehalten.
Grundsätzlich hat der Vermieter eine, vom Einzelfall abhängige, angemessene Frist, in der er feststellen muss, ob noch etwaige Forderungen bestehen, die eine Einbehaltung der Kaution, wenn auch nur zum Teil, rechtfertigen würde. Demnach muss der Vermieter die Kaution dann zurückerstatten, wenn keine etwaigen Forderungen mehr bestehen und somit kein Sicherungsgrund der Kaution mehr gegeben ist.
Der häufigste Grund, warum die Kaution nicht zeitnah nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet wird, sind etwaige Nebenkostennachzahlungen, die der Vermieter erst im Zuge der Nebenkostenabrechnung feststellen kann. Der Vermieter hat, nach § 556 Abs. 3 BGB, grundsätzlich bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.
Damit Mieter, die zum Beginn des Abrechnungszeitraums ausziehen, nicht zu lange auf eine Nebenkostenabrechnung warten müssen, gilt auch für die Nebenkostenabrechnung der Grundsatz, dass der Vermieter eine, vom Einzelfall abhängige, angemessene Frist zur Erstellung der Abrechnung haben, welche sich insbesondere nach dem Zugang der für die Abrechnung relevanten Daten richtet. Somit kann eine Rückerstattung der vollen Kaution bspw. erst nach sechs Monaten rechtmäßig sein.
Die Kaution dient als Versicherung für den Vermieter gegen Mietzahlungsausfälle des Mieters. Viele Mieter glauben daher, dass Sie nach Kündigung des Mietverhältnisses die Kaution „abwohnen“ können und stellen die Mietzahlungen ein. Dies ist nicht erlaubt, weil Mieter erst nach dem Ende des Mietvertrages einen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution haben.
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